Bezeichnung „Betriebskosten“ reicht für Umlage
Betriebskosten müssen auch dann beglichen werden, wenn im Mietvertrag nur die Rede von „den Betriebskosten“ ist und kein spezifischer Betriebskostenkatalog angehängt ist. Der Fall Die Beklagten waren Mieter in der Wohnung der Klägerinnen. Streitwert sind 4.209,56 €. Die Beklagten verweigern die Zahlung der Betriebskosten mit Verweis auf den Mietvertrag, in dem keine Auflistung der einzelnen…
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